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Veröffentlicht:
Titel:

07.08.2021
Jugendschutz: Zugang zu Getränken

Stichwörter:

Jugendschutz, Getränke, Geränkeraum, Alkoholika, antialkoholisch

Jugendschutz: Zugang zu Getränken

Grundsätzlich bleibt es beim Zugang zu den Getränken bei der bisherigen Vertrauensregelung. Auch wenn die Frage nach der korrekten Abrechnung des Verzehrs immer wieder mal gestellt wird.


Die vor einem Jahr beschlossene, längst überfällige Änderung im Sinne des Jugendschutzes hat jedoch ebenfalls Gültigkeit: Der freie Zugang zu Alkoholika ist unterbunden.


  • Die Tür zwischen Küche und Getränkeraum ist verschlossen. Der Schlüssel für die Schließanlage passt dort, Erwachsene haben damit Zutritt zu den Getränken.

  • Wichtige Verpflichtung für alle Erwachsenen: Die Tür zum Getränkeraum ist stets und sofort wieder zu schließen. Es reicht, die Tür ins Schloss zu ziehen.

  • In Verbindung damit nochmals der Hinweis auf eine bekannte Vorgabe: Die Schlüssel für die Schließanlage sind allein für die Empfänger der Schlüssel gedacht und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, ausnahmslos.

  • Wenn Alkoholika, in welcher Form auch immer, mitgebracht werden und im Clubhaus verbleiben sollen, müssen diese in dem abgeschlossenen Getränkeraum deponiert werden.

  • Für die Kinder und Jugendlichen wird im Kühlschrank in der Küche eine kleine Auswahl alkoholfreier Getränke vorgehalten. Das Auffüllen dieses Vorrats ist in den täglichen Clubhausservice aufgenommen.

Stets und sofort wieder abschließen


Getränke für Kinder und Jugendliche


Die Verpflichtung, die entnommenen Getränke zu bezahlen, ist davon nicht berührt.


Autor: Wolfgang Liepold

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