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Grundsätzlich bleibt es beim Zugang zu den Getränken bei der bisherigen Vertrauensregelung. Auch wenn die Frage nach der korrekten Abrechnung des Verzehrs immer wieder mal gestellt wird.
Die vor einem Jahr beschlossene, längst überfällige Änderung im Sinne des Jugendschutzes hat jedoch ebenfalls Gültigkeit: Der freie Zugang zu Alkoholika ist unterbunden.
Die Verpflichtung, die entnommenen Getränke zu bezahlen, ist davon nicht berührt.
Autor: Wolfgang Liepold
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