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Veröffentlicht:
Titel:

13.07.2015
Kindeswohl: Ehrenerklärung und Führungszeugnis

Stichwörter:

Kindeswohl, Kindeswohlgefährdung, Ehrenerklärung, erweitertes Führungszeugnis, eFz

Kindeswohl: Ehrenerklärung und Führungszeugnis

In Diskussionen ist immer wieder mal die Frage zu hören, ob der Konsens allein nicht ausreicht, warum gefordert wird, eine Selbstverständlichkeit zusätzlich noch ausdrücklich zu bestätigen, sogar noch schriftlich dokumentieren zu lassen. Dabei geht es meistens um die sog. Ehrenerklärung. Oder auch Selbstverpflichtung.


Unser Alltag ist voll von Beispielen ausdrücklich bestätigter Selbstverständlichkeiten. Eine Diskussion darüber lenkt oftmals nur vom eigentlichen Thema ab. Insofern übernehmen wir gerne die Praxis der übergeordneten Verbandsorgane und geben den in der Jugendarbeit regelmäßig und nachhaltig Beteiligten die Möglichkeit, ihre aktive Unterstützung des Kindeswohls durch eine entsprechende Erklärung deutlich zu machen. Bedenken, die Ehrenerklärung zu unterschreiben, sind in Kenntnis des Inhalts kaum nachvollziehbar.


Es ist uns wichtig, jede individuelle Abwägung zu vermeiden. Überlegungen, ob die eine Person die Erklärung abzugeben hat, eine andere Person, bei vergleichbarer Aufgabenstellung, aber nicht, kann es deshalb nicht geben. Insofern haben wir die Gruppen definiert, deren Mitglieder die schriftliche Erklärung abzugeben haben:


  • interne und externe Trainer und Übungsleiter
  • Betreuer, die häufiger/regelmäßig in der Jugendarbeit eingebunden sind (z. B. bei 'Heiner & Co.', bei den 'Tenniskids' etc.)

Andere ebenfalls engagierte Mitglieder, die hin und wieder einmal aushelfen, z. B. beim Sommercamp, oder durch Betreuung bei einem Medenspiel, können selbstredend gerne aus eigenen Stücken die Erklärung unterschreiben. Sie sind dazu jedoch nicht verpflichtet und würden es freiwillig tun.


Als deutliches Zeichen und um die nachhaltige und uneingeschränkte Unterstützung des Kindeswohls zu bekräftigen, haben alle Vorstandsmitglieder, auch wenn sie nicht direkt mit Jugendaufgaben zu tun haben, die persönliche Verpflichtungs- und Ehrenerklärung abgegeben.


Bei der zweiten formalen Bestätigung geht es um das erweiterte Führungszeugnis. Grundlagen sind das Bundeskinderschutzgesetz und die daraus resultierende Vereinbarung mit dem Wetteraukreis. Konkret geht es um § 72a Abs. 2, 4 SGB VIII. Ziel: Rechtskräftig verurteilte (hauptsächlich Sexual-)Straftäter von der Jugendarbeit fernzuhalten.


Hier geht es also um die Kindeswohlgefährdung, die zwar im Fokus der öffentlichen Wahrnehmung steht, jedoch nur ein Teil des Risikos darstellt, dem sich jedes Kind täglich ausgesetzt sieht.


Der davon betroffene Personenkreis ist noch kleiner. Entsprechend der Risikobewertung sind es lediglich die Trainer und ständigen Übungsleiter in der Jugendarbeit, die ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen haben.

Kindeswohl Entscheidungshilfe Ehrenerklärung

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